Deutschland – auf ins gelobte Land! – Teil 3 (26.03.2015)

Heute geht es primär um die Frage, wie die Zuwanderung nach Deutschland eigentlich rechtlich geregelt ist? Was müssen Zuwanderer leisten, um einwandern zu dürfen? Hierbei muss man zunächst unterscheiden zwischen denjenigen Immigranten, die aus dem EU-Raum nach Deutschland einwandern, und denjenigen, die aus sogenannten „Drittstaaten“ zuwandern. Ich beschränke mich hierbei primär auf die Zuwanderer aus dem EU-Raum, welche ja auch die größten Zuwanderer-Gruppen in der Vergangenheit stellten.

Gesetzestexte sind ja bekanntlich einfach und vollkommen leicht verständlich geschrieben. Für die Zuwanderung nach Deutschland von EU-Bürgern ist das Gesetz mit dem Wortungetüm „Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern“ (= Freizügigkeitsgesetz) zuständig. Ich habe mich einmal durch die Paragraphen gequält und folgende Voraussetzungen für die Zuwanderung gefunden:

Freizügigkeitsberechtigt sind u. a.:

  • alle, die als Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung kommen,
  • alle, die zur Arbeitssuche kommen (max. 6 Monate, außer sie weisen danach nach (keine Ahnung, wie man das macht), dass sie auch weiterhin ernsthaft Arbeit suchen,
  • Selbstständige,
  • deren Familienangehörige,
  • Unionsbürger, die ein „Daueraufenthaltsrecht“ erworben haben.

Weitere ergänzende Vorschriften:

Diejenigen EU-Bürger, welche sich seit mindestens 5 Jahren im Land aufhalten, erhalten, egal ob berufstätig etc., ein Daueraufenthaltsrecht.

Familienangehörige des EU-Bürgers, welcher in Deutschland lebt, erhalten, auch, wenn sie aus Drittstaaten stammen, ebenfalls ein Daueraufenthaltsrecht, wenn sie bei dem EU-Bürger ihren ständigen Aufenthalt haben.

Ein Verlust des Aufenthaltsrechts entsteht durch „Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit“. Bei der Entscheidung hierzu müssen allerdings auch die „Dauer des Aufenthalts in Deutschland“, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre/wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration (Wie beurteilt man diese?) sowie das Ausmaß der Bindung zum Herkunftsstaat berücksichtigt werden.

So die kürzeste Kurzfassung aus dem Freizügigkeitsgesetz. Forderungen, wie z. B. verpflichtende Sprachkenntnisse etc., werden nicht gestellt. Trotzdem müssen die EU-Zuwanderer eine Erwerbstätigkeit nachweisen bzw. den festen Willen, eine solche zu erlangen. Hierbei stellt sich die Frage, in welcher Form dieser „Wille“ erfasst bzw. beurteilt werden soll.

Parallel hierzu gibt es das Aufenthaltsgesetz für Zuwanderer aus Drittstaaten. Innerhalb dessen gibt es zwar die Möglichkeit für die Ausländerbehörde, Zuwanderer zur Teilnahme an Sprach- bzw. Integrationskursen zu verpflichten, eine Voraussetzung für die Zuwanderung als solche ist dies allerdings nicht. Das Aufenthaltsgesetz fordert, wie auch das Freizügigkeitsgesetz, dass „der Lebensunterhalt gesichert ist“. In diesem Fall kann eine zeitlich unbegrenzte „Niederlassungserlaubnis“ erteilt werden. Dies verlangt auch „ausreichende deutsche Sprachkenntnisse“ sowie „Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet“. Erlaubt ist ebenfalls der Familiennachzug. Zusätzlich wird im Zuwanderungsgesetz von der „Entwicklung eines bundesweiten Integrationsprogramms“ gesprochen – inwieweit dies bereits in der Entwicklung fortgeschritten ist, kann ich nicht beurteilen.

Unter dem Strich lässt sich somit festhalten, dass sowohl für die Migranten innerhalb der EU wie von denjenigen außerhalb der EU einige Schranken überwunden werden müssen, um nach Deutschland einzuwandern. Allerdings lassen sich viele dieser Regelungen sicherlich umgehen, beispielsweise durch Anmeldung eines Gewerbes, um so Selbstständigkeit vorzutäuschen. Ebenso stelle ich es mir schwierig vor, wie man den ernsthaften Willen, sich einen Job zu besorgen, überprüfen lassen kann. Kritisch ist ebenfalls die Familienzusammenführung, viele der angesprochenen Regelungen, wie z. B. die Verpflichtung, an Integrationskursen teilzunehmen, betrifft diese nicht. Integrationskurse etc. werden von EU-Zuwanderern gar nicht gefordert!

Die genannten Gesetze regeln zudem nicht das Qualifikationsniveau der Zuwanderer, sodass sicherlich auch viele Ungelernte ins Land kommen, die dann aber wohl auch relativ oft, so sie denn legal eingewandert sind, Deutschland nach einigen Monaten wieder verlassen müssen. Hier lohnt ein Blick in den Migrationsbericht 2013, in dem es heißt:

Nach den Daten des AZR zogen im Jahr 2012 etwa 530.000 ausländische Staatsangehörige für eine Aufenthaltsdauer von mindestens einem Jahr nach Deutschland. Die Zahl der „long-term migrants“ ist damit im Vergleich zu 2011, in dem 441.000 Personen gezählt wurden, um 20,2 % gestiegen. Insgesamt liegt die Zahl der Migranten, die 2012 eingereist sind und sich länger als ein Jahr im Bundesgebiet aufhielten, um annähernd die Hälfte unter der in der Wanderungsstatistik des Statistischen Bundesamtes ausgewiesenen Zahl von 965.908 Zuzügen von Ausländern. Bei der Differenz von etwa 436.000 handelt es sich zum großen Teil um Ausländer, die sich nur kurzfristig, d. h. weniger als ein Jahr, in Deutschland aufhalten.“

Sollte das geltende Recht konsequent umgesetzt werden, sind die meisten dieser länger gebliebenen Zuwanderer berufstätig. Aber berufliche Tätigkeit bedeutet nicht, dass diese Zugewanderten auch in die Gesellschaft integriert sind bzw. dies vorhaben. Im nächsten Teil betrachte ich daher einmal die Thematiken der seitens der Bundesregierung angestoßenen und regelmäßig stattfindenden Integrationsgipfel und Islamkonferenzen, und auch, welche Effekte diese bislang hatten.